Sehr geehrte Damen und Herren,
der Gesetzgeber hat die Inflationsausgleichsprämie beschlossen, nach der bis zu 3.000 Euro steuerfrei gezahlt werden können.
Im neuen § 3 Nr. 11c EStG heißt es lediglich:
„Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit (…) bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3 000 Euro.“
Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit sind demnach:
- Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (Gehaltsumwandlung ist somit nicht möglich, z.B. statt vertraglichem Weihnachtsgeld oder zur Abgeltung von Überstunden)
- Zahlung im Zeitraum bis 31..12.2024
- Zahlung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise
Anders als bei der Energiepreispauschale, wird die Inflationsausgleichsprämie dem Arbeitgeber jedoch nicht erstattet.
Zahlungen können beliebig auf den Zeitraum bis 31.12.2024 verteilt werden, z.B. monatlich 200 Euro.
Wird die Inflationsausgleichsprämie nur an bestimmte Arbeitnehmer gezahlt, empfehlen wir, eine Aktennotiz anzufertigen, aus der eine sachliche Begründung für diese Vorgehensweise hervorgeht.
Eine Differenzierung nach Leistungskriterien halten wir für ungeeignet! Grenzwertig könnte es sein, wenn die Prämie z.B. nur an angestellte Familienmitglieder ausgezahlt wird, das steuerfreie Geld sozusagen in der Familie bleibt, nicht aber (sofern vorhanden) an familienfremde Arbeitnehmer.
Arbeitsrechtliche Gefahren
Im Zusammenhang mit der Auszahlung o.g. Prämie verweisen wir auf das Arbeitsrecht mit dem Stichwort: Gleichbehandlungsgrundsatz. Außerdem: Bei Zahlung der Prämie ist ein besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass kein dauerhafter Anspruch der Arbeitnehmer entsteht. Da die Inflationsausgleichsprämie in mehreren Teilzahlungen bis 2024 gewährt werden kann, besteht die Gefahr des Entstehens einer betrieblichen Übung. Jene kann bei regelmäßig gewährter Leistung an die Arbeitnehmer einen dauerhaften Anspruch begründen. Um dies zu verhindern, sollte die Zahlung mit einem verständlich und klar formulierten Vorbehalt versehen werden.
Sollten Sie beabsichtigen nur einem Teil der Angestellten die Inflationsausgleichsprämie auszuzahlen oder sich rechtlich absichern wollen, empfehlen wir zur Vermeidung evtl. arbeitsrechtlicher Streitigkeiten Rechtsrat bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht oder einem anderen Rechtsanwalt Ihrer Wahl einzuholen. Als Steuerberater dürfen und können wir hier nicht beraten.
Bei Fragen zum Thema Inflationsausgleichsprämie wenden Sie sich gern an uns.