Transparenzregister

J-Tax Aktuelles Steuern Information

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit dem 01.08.2021 müssen alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften ihre wirtschaftlich Berechtigten ermitteln und aktiv dem Transparenzregister zur Eintragung melden. Ab dem 01.07.2022 können bei Verstößen Bußgelder in Höhe von bis zu 100.000 Euro verhängt werden.

In diesem Zusammenhang möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die Vertreter der oben genannten Gesellschaftsformen für die ordnungsgemäßen Angaben im Transparenzregister verantwortlich sind. Bei Änderungen des oder der wirtschaftlich Berechtigten müssen diese ebenfalls aktualisiert werden. Die Eintragungen müssen über das Portal des Transparenzregisters (https://www.transparenzregister.de/) vorgenommen werden.

Sollten Sie diesbezüglich unsere Dienstleistung in Anspruch nehmen wollen, teilen Sie uns dies bitte bis zum 30.04.2022 mit und wenden sich an folgende Mail-Adresse ( ).

Erläuterungen

Das im Geldwäschegesetz (GwG) §§ 18 ff verankerte Transparenzregister ist ein auf einer europäischen Richtlinie basierendes und in national-gesetzlicher Form eingeführtes Register, in das seit dem 1. Oktober 2017 die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften einzutragen sind. Es soll dazu dienen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Auch Unternehmer, die bisher von einer Meldepflicht befreit waren, müssen jetzt prüfen, ob sie sich im Transparenzregister eintragen müssen. Hierfür gelten folgende Übergangsfristen, (§ 59 Abs. 8 GwG n.F.):

  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022
  • in allen anderen Fällen (z.B. eingetragene Personengesellschaften) bis spätestens zum 31. Dezember 2022

Erleichterungen wurden lediglich für Vereine geschaffen (§ 20a GwG n.F.). Denn hier werden die Daten unter bestimmten Voraussetzungen automatisiert in das Transparenzregister übertragen.

Sanktionen

Verstöße gegen das Geldwäschegesetz und die hierin enthaltenden Mitteilungspflichten sind eine Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Mitteilung zum Transparenzregister ist als solche nicht gebührenpflichtig. Für die Führung des Transparenzregisters wird jedoch eine Gebühr erhoben.

Bei Fragen zum Thema Transparenzregister wenden Sie sich gern an uns.


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Wir bemühen uns stets um kurzfristige Rückmeldungen.

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